RS OGH 2017/7/27 2Ob162/52, 1Ob514/76, 6Ob594/80, 9Ob266/98b, 2Ob124/17z

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Veröffentlicht am 18.07.1952
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Rechtssatz

Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar.Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; Paragraph 658, ABGB ist unanwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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