RS OGH 1952/7/18 2Ob162/52, 1Ob514/76, 6Ob594/80, 9Ob266/98b, 2Ob124/17z

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Veröffentlicht am 18.07.1952
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Norm

ABGB §657
ABGB §658

Rechtssatz

Geldvermächtnisse sind in der Regel Gattungsvermächtnisse. Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 162/52
    Entscheidungstext OGH 18.07.1952 2 Ob 162/52
    SZ 25/203
  • 1 Ob 514/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 514/76
  • 6 Ob 594/80
    Entscheidungstext OGH 29.10.1980 6 Ob 594/80
    JBl 1982,206 = SZ 53/135
  • 9 Ob 266/98b
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 Ob 266/98b
    nur: Hat der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag aus einem näher bestimmten Teil seines Vermögens vermacht und wird der Betrag derart im Nachlaß nicht vorgefunden, so ist das Vermächtnis wirkungslos und kann nicht aus einem anderen Vermögensteil verlangt werden; § 658 ABGB ist unanwendbar. (T1)
  • 2 Ob 124/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 124/17z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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