Norm: ABGB §605
Rechtssatz: Bei der Anordnung des § 605 ABGB handelt es sich um eine Auslegungsregel, die nur im Zweifelsfall Platz zu greifen hat, dh dann, wenn die letztweillige Anordnung nicht eindeutig ist oder der wahre Wille des Erblassers nicht im Auslegungsweg ermittelt werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 685/81 Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 685/81 ... mehr lesen...