Norm
ABGB §605Rechtssatz
Bei der Anordnung des § 605 ABGB handelt es sich um eine Auslegungsregel, die nur im Zweifelsfall Platz zu greifen hat, dh dann, wenn die letztweillige Anordnung nicht eindeutig ist oder der wahre Wille des Erblassers nicht im Auslegungsweg ermittelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0015473Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00685_8100000_002