RS OGH 1981/10/20 5Ob685/81

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Veröffentlicht am 20.10.1981
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Norm

ABGB §605

Rechtssatz

Bei der Anordnung des § 605 ABGB handelt es sich um eine Auslegungsregel, die nur im Zweifelsfall Platz zu greifen hat, dh dann, wenn die letztweillige Anordnung nicht eindeutig ist oder der wahre Wille des Erblassers nicht im Auslegungsweg ermittelt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 685/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 685/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0015473

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0050OB00685_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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