Entscheidungen zu § 507 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2004/7/21 3Ob88/04v

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Entscheidung | OGH | 21.07.2004

RS OGH 1966/2/2 3Ob7/66, 3Ob88/04v

Norm: ABGB §507EO §331 F
Rechtssatz: Das Nutzungsrecht an einer Wohnung allein gibt dem Berechtigen zwar in der Regel nur das Recht, die Sache nur zu seinem eigenen Bedürfinis zu benützen. Eine Exekution auf ein solches Recht ist nur mit Zustimmung des Eigentümers der Sache zulässig, außer dann, wenn das Maß des Gebrauches nicht von den Bedürfnissen des Berechtigten abhängig ist (vgl Klang, Kommentar, 2 Auflage, II/581). Werden aber alle bewohn... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.02.1966

RS OGH 1956/7/13 7Ob301/56, 3Ob88/04v

Norm: ABGB §504ABGB §507ABGB §521
Rechtssatz: Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des § 507 ABGB besteht. Entscheidungstexte 7 Ob... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1956

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