RS OGH 1956/7/13 7Ob301/56, 3Ob88/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1956
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Norm

ABGB §504
ABGB §507
ABGB §521

Rechtssatz

Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des § 507 ABGB besteht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 301/56
    Entscheidungstext OGH 13.07.1956 7 Ob 301/56
    Veröff: JBl 1957,267
  • 3 Ob 88/04v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 88/04v
    Auch; nur: Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. (T1); Beisatz: Das Gebrauchsrecht kann nur von dem, mit dem Recht belasteten Liegenschaftseigentümer oder mit dessen Zustimmung auch von Dritten in Exekution gezogen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015256

Dokumentnummer

JJR_19560713_OGH0002_0070OB00301_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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