Norm
ABGB §504Rechtssatz
Der Exekutionsführung auf das Gebrauchsrecht steht nichts im Wege, wenn der Eigentümer der belasteten Sache dieser Exekutionsführung zustimmt. Umsomehr muß die Exekutionsführung als zulässig erachtet werden, wenn der betreibende Gläubiger selbst derjenige ist, zu dessen Gunsten das Übertragungsverbot des § 507 ABGB besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015256Dokumentnummer
JJR_19560713_OGH0002_0070OB00301_5600000_001