Begründung: Das Erstgericht wies den aus dem
Spruch: ersichtlichen Antrag des Josef M*** aus mehreren Gründen ab. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit dem Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der Rekurs gegen die rekursgerichtliche Entscheidung nicht zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, das Erstgericht habe den gegenständlichen Antrag letztlich deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Verzicht, wegen der vom Gasth... mehr lesen...