Norm: ABGB §425ABGB §473ABGB §474GBG §3WEG §2
Rechtssatz: Durch den Mindestanteil wird ? wie im schlichten Miteigentum ? der Miteigentumsanteil im Verhältnis zum Ganzen ausgedrückt, sodass auch im Wohnungseigentum die Konstruktion über das ideelle Miteigentum im Vordergrund steht. Damit kommt der Grundsatz der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten insoweit zum Tragen, als auch ein Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, im Verhä... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der EZ 3594 und Baurechtseigentümerin der EZ 5933 jeweils GB ***** und errichtete auf diesen Liegenschaften eine Wohnhausanlage, die eine architektonische Einheit darstellt. Unter Vorlage des (mit ihr selbst abgeschlossenen) Vertrags vom 2. 2. 2010 beantragte sie die Einverleibung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der in ihrem Eigentum bzw Baurechtseigentum stehenden Liegenschaften, wobei die jeweils andere Liegenschaft belastet sein... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1369 GB ***** bestehend aus GST-NR 1219/1, GST-Adresse D*****straße 3, 5 und 7. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war sub C-LNR 1a zu TZ 1922/1981 die „Dienstbarkeit der Unterlassung der Errichtung und des Betriebes von Geschäften auf Gst 1219/1 gem Pkt XIV des Vertrages für EZ 79 1178“ einverleibt. In der Urkundensammlung erliegen zu TZ 1922/1981 ein Kaufvertrag vom 6. 4. 1981 und eine Vereinbarung ... mehr lesen...
Begründung: Die 1. bis 8. Antragsteller sowie die 10. bis 12. Antragsteller sind jeweils Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1171 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 145 (Baufläche und befestigt). Die 1. bis 8. Antragsteller sowie die 10. bis 12. Antragsteller haben ihre Miteigentumsanteile jeweils aufgrund des Wohnungseigentums- und Kaufvertrags vom 17. 6. 2005 samt Vertragsnachtrag vom 5. 12. 2006 erworben. Die 11. Antragstellerin hat ihre Miteigentumsanteile aufgrund des Kaufvertrags... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Aktiengesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH, die wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen GmbH war. Muttergesellschaft ist eine Bank AG. Die Vorgängergesellschaft der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei erwarb zwei Liegenschaften mit den Adressen J***** 41 und 43 im Zuge der kridamäßigen Verwertung durch einen Masseverwalter. In der Folge verkaufte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei diese Liegenschaften an die beide... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** Kommanditgesellschaft, *****, vertretenen durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in Innsbruck... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 24. 1./29. 1. 2008 kauften die Antragsteller die 42/1060-stel Anteile B-LNR 14 der EZ ***** GB *****, mit welchen das Wohnungseigentum an W 5 untrennbar verbunden ist. Die Käufer und Antragsteller erwarben den Kaufgegenstand unter gleichzeitiger
Begründung: des gemeinsamen Wohnungseigentums der Partner. Punkt 8. des Kaufvertrags hat folgenden Inhalt: „8. Wohnrecht Die Käufer räumen sich hiermit wechselseitig das höchstpersönliche Recht ein, die vert... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ihnen als Eigentümer bestimmter Grundstücke gegenüber den Beklagten das immerwährende und unentgeltliche Recht des Gehens und Fahrens über deren konkret bezeichnete Grundstücke zustehe, sowie die Zustimmung der Beklagten zur Einverleibung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch. Die Beklagten erhoben unter Berufung auf die Flurverfassungsgesetze die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil die Grundstücke der Beklagten in ein ... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §474ABGB §480ABGB §482ABGB §526GBG §9
Rechtssatz: Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut nicht vor; eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 118/07z Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 118/07z Veröff: SZ 2007/113 5 Ob 157/08m Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 514 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 97/25 sowie der Liegenschaft EZ 31 GB ***** bestehend (ua) aus den GST-NR 96/2 und .34/2. Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde vom 23. 1. 2007 ob der EZ 514 GB ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts gemäß Punkt IV. der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde über Grundstück 97/25 für die Grundstücke ... mehr lesen...
Begründung: Bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 3426, GB ***** ist die B***** Privatstiftung. Auf dem Grundstück 770/1 dieser Liegenschaft ist zu C-LNR 2a die Dienstbarkeit der Fernheizleitung gemäß Punkt 2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 20. 5. 1974 für das Grundstück 767/3 [der EZ ***** Katastralgemeinde *****] einverleibt. Die grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die L***** S***** GmbH *****. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 20. 5. 1974 zwischen den jeweil... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Eingangs ist festzuhalten, dass sämtliche in der Folge genannten Grundstücke im Gemeindegebiet der klagenden Partei gelegen sind. Zum Zwecke der Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke wurde im Gemeindegebiet der klagenden Partei ein Zusammenlegungsverfahren durchgeführt, das in den Zusammenlegungsplan vom 3. 9. 1964 mündete. Dieser erwuchs am 20. 3. 1968 in Rechtskraft, die Verbücherung der Ergebnisse dieses Plans erfolgte 1972. Im Zuge der Zusammenle... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu 1.): Die Schlüssigkeit einer Klage oder eines Sicherungsantrags kann jeweils nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage oder ein Sicherungsantrag schlüssig ist, also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt einwandfrei abzuleiten ist, ist daher - von grober, hier aber nicht gegebener, Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 bzw § 528 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Liegenschaften der Kläger und jene der Beklagten, die an dem darauf errichteten Haus Wohnungseigentum erworben haben, grenzen unmittelbar aneinander. Das Haus der Beklagten wurde Mitte der 50er-Jahre errichtet und sofort nach Fertigstellung bezogen. Im Zuge der Hofgestaltung, an denen sich die Bewohner teils durch Mitarbeit, teils durch finanzielle Beiträge beteiligten, wurden im Zeitraum von 1956 bis 1958 an einer nicht unmittelbar an die Liegenschaften... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der beklagte Verein betreibt auf von ihm gepachteten Grundstücken einen Zivilflugplatz. Die der Liegenschaft des Klägers zugehörenden Grundstücke Nr. 899/1 und 899/2 der KatGem H***** liegen im südlichen Anflugsektor des Flugplatzes. Die Zivilflugplatz-Bewilligung wurde dem Beklagten mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. 12. 1964, die Bewilligung zu einer Erweiterung mit Bescheid vom 26. 5. 1966 und die Betriebsaufnahmebewilligung mit Bescheid... mehr lesen...
Begründung: Das Eintragungsbegehren der Antragsteller zielt auf die
Begründung: eines Baurechts, das der Erstantragsteller als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** der Zweitantragstellerin mit Notariatsakt vom 1. 9. 1999 eingeräumt hat. Dazu soll zunächst eine Anmerkung nach § 13 Abs 1 BauRG erwirkt und nach Durchführung des in § 13 Abs 2 BauRG vorgesehenen Aufforderungsverfahrens die Baurechtseinlage eröffnet und das Baurecht der Zweitantragstellerin einverleibt werden... mehr lesen...
Begründung: Adolf V***** und Johanna V***** sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, welche die Grundstücke 367 (Baufläche), 89 und 90 (je Baufläche) umfasst. Auf dem Grundstück 89 ist das Haus ***** errichtet. Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2000/2. Februar 2000 veräußerten die Grundeigentümer den Ö***** B***** unter Beitritt der E*****-Aktiengesellschaft das im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI Diet... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §474
Rechtssatz: Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 31... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind (seit 1970) je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in G*****, zu deren Gutsbestand auch das Weggrundstück 6/3 gehört, das sie 1996 gekauft haben und das laut Grundbuch lastenfrei ist. Der Beklagte ist seit 1970 Alleineigentümer der in der Nähe liegenden, zu zwei verschiedenen Liegenschaften gehörenden Grundstücke 391 und 394. Es handelt sich dabei um Wiesen, auf denen insgesamt etwa 50 Obstbäume stehen. Die Parzelle 394 wird vom Beklagte... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. 4. 1995 wurde der Antragsgegnerin die energiewirtschaftliche Baubewilligung für die Errichtung der Erdgashochdruckleitung 070 Wallern-Aschach erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 2. 1. 1996 wurde in Ansehung der jeweils in der KG F***** liegenden Grundstücke 284, 1058, 1335/1, 1337/1 und 1249 die Zulässigkeit der Enteignung zur zwangsweisen Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeitsrechte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §474oö FLG §102 Abs2 litasbg FLG §90 Abs4sbg FlG §90 Abs5FlVfGG §34 Abs3FlVfGG §34 Abs4JN §1 CVIIa
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 190/98d Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 190/98d ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** Bezirksgericht Lambach, bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr 213 (landwirtschaftlich genutzt) und Nr 26 (Baufläche mit dem Haus E***** 12). Ob dieser Liegenschaft ist zu TZ 428/1996 des Bezirksgerichtes Lambach die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Z 405/8-1986 angemerkt. Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** Bezirksgericht Lambach, bestehend unter... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, von ihrem Vorbringen sei auch die Geltendmachung einer durch die Grundabteilung entstandenen "offenkundigen" Servitut umfaßt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß eine solche nur im Zweifel (Ris-Justiz RS0011554) anzunehmen ist. Damit geht aber eine vertragliche Regelung jedenfalls vor. Soweit das Berufungsgericht in der gleichzeitig mit dem Teilungsvertra... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in Dornbirn. Im Lastenblatt der Grundbuchseinlage ist die Dienstbarkeit der Trink- und Nutzwasserfassung an der auf dem Grundstück 11227 entspringenden Quelle für das Grundstück .1305 einverleibt. Die Beklagten sind zu je einem Drittel Miteigentümer einer anderen Liegenschaft, deren Gutsbestand aus der Baufläche .1305/1 besteht. Auf diesem Grundstück befindet sich das Wohnhaus Nr.3a. Die angrenzende Liegenschaft - bestehend ... mehr lesen...
Norm: ABGB §474ABGB §479GBG §126 Abs3
Rechtssatz: Im Sinne einer analogen Anwendung des § 474 ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des § 479 ABGB die
Begründung: von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als ... mehr lesen...