Norm: ABGB §425ABGB §473ABGB §474GBG §3WEG §2
Rechtssatz: Durch den Mindestanteil wird ? wie im schlichten Miteigentum ? der Miteigentumsanteil im Verhältnis zum Ganzen ausgedrückt, sodass auch im Wohnungseigentum die Konstruktion über das ideelle Miteigentum im Vordergrund steht. Damit kommt der Grundsatz der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten insoweit zum Tragen, als auch ein Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, im Verhä... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der EZ 3594 und Baurechtseigentümerin der EZ 5933 jeweils GB ***** und errichtete auf diesen Liegenschaften eine Wohnhausanlage, die eine architektonische Einheit darstellt. Unter Vorlage des (mit ihr selbst abgeschlossenen) Vertrags vom 2. 2. 2010 beantragte sie die Einverleibung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der in ihrem Eigentum bzw Baurechtseigentum stehenden Liegenschaften, wobei die jeweils andere Liegenschaft belastet sein... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1369 GB ***** bestehend aus GST-NR 1219/1, GST-Adresse D*****straße 3, 5 und 7. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war sub C-LNR 1a zu TZ 1922/1981 die „Dienstbarkeit der Unterlassung der Errichtung und des Betriebes von Geschäften auf Gst 1219/1 gem Pkt XIV des Vertrages für EZ 79 1178“ einverleibt. In der Urkundensammlung erliegen zu TZ 1922/1981 ein Kaufvertrag vom 6. 4. 1981 und eine Vereinbarung ... mehr lesen...
Begründung: Die 1. bis 8. Antragsteller sowie die 10. bis 12. Antragsteller sind jeweils Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1171 GB ***** bestehend aus dem GST-NR 145 (Baufläche und befestigt). Die 1. bis 8. Antragsteller sowie die 10. bis 12. Antragsteller haben ihre Miteigentumsanteile jeweils aufgrund des Wohnungseigentums- und Kaufvertrags vom 17. 6. 2005 samt Vertragsnachtrag vom 5. 12. 2006 erworben. Die 11. Antragstellerin hat ihre Miteigentumsanteile aufgrund des Kaufvertrags... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Aktiengesellschaft ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH, die wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen GmbH war. Muttergesellschaft ist eine Bank AG. Die Vorgängergesellschaft der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei erwarb zwei Liegenschaften mit den Adressen J***** 41 und 43 im Zuge der kridamäßigen Verwertung durch einen Masseverwalter. In der Folge verkaufte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei diese Liegenschaften an die beide... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H***** Kommanditgesellschaft, *****, vertretenen durch Dr. Johannes Liebmann, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in Innsbruck... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §474ABGB §480ABGB §482ABGB §526GBG §9
Rechtssatz: Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut nicht vor; eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 118/07z Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 118/07z Veröff: SZ 2007/113 5 Ob 157/08m Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §474
Rechtssatz: Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 31... mehr lesen...
Norm: ABGB §474oö FLG §102 Abs2 litasbg FLG §90 Abs4sbg FlG §90 Abs5FlVfGG §34 Abs3FlVfGG §34 Abs4JN §1 CVIIa
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 190/98d Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 190/98d ... mehr lesen...
Norm: ABGB §474ABGB §479GBG §126 Abs3
Rechtssatz: Im Sinne einer analogen Anwendung des § 474 ABGB ist die Einräumung von Grunddienstbarkeiten auch dann für zulässig, wenn sie zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer einer Baurechtseinlage als dem Rechtsbesitzer des mit dem Baurecht belasteten Grundstückes vereinbart sind; darüberhinaus läßt auch die Bestimmung des § 479 ABGB die
Begründung: von Grunddienstbarkeiten zugunsten anderer als ... mehr lesen...