Entscheidungen zu § 421 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

7 Dokumente

Entscheidungen 1-7 von 7

TE OGH 2001/9/25 4Ob222/01b

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Entscheidung | OGH | 25.09.2001

TE OGH 2000/1/20 7Ob267/99m

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Entscheidung | OGH | 20.01.2000

TE OGH 1987/12/15 4Ob603/87

Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat an der Grenze ihrer Liegenschaft in Graz, Wetzelsdorf, Staudgasse 12, einen Zaun errichtet, der aus Betonsäulen und einem daran befestigten Drahtgeflecht besteht. Der Beklagte pflanzte auf seinem Nachbargrundstück Staudgasse 10 in einem Abstand von 50 cm entlang dieses Zaunes Thujenpflanzen. Bis zum Jahre 1984 schnitt er diese Pflanzen regelmäßig so, daß zwischen den Thujen und dem Drahtgeflecht ein freier Raum von etwa 20 cm bleib. Am 3.April... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 15.12.1987

TE OGH 1985/7/10 1Ob15/85

Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft Wien 13., Jagdschloßgasse 37, und führt dort ein Kinderheim. Unterhalb der Fahrbahn der Jagdschloßgasse verläuft der der Abwasserbeseitigung dienende Hauptkanalstrang (Straßenkanal), an den die Liegenschaft der klagenden Partei durch einen Zuleitungsstrang (Hauskanal) angeschlossen ist. Dieser verläuft - vom Haus der klagenden Partei aus gesehen - unterhalb des Gehsteigs und eines daran anschließenden Grundst... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.07.1985

RS OGH 1985/7/10 1Ob15/85, 4Ob222/01b

Norm: ABGB §421ABGB §422ABGB §364aABGB §1295 IIb2Wr KanalG §5 Abs2
Rechtssatz: Wenn Wurzeln eines Straßenbaumes des Eigentümers des öffentlichen Gutes in den im Eigentum des Hauseigentümers stehenden Hauskanals (§ 5 Abs 2 des Wr KanalG) eindringen und hiedurch einen Schaden verursachen, kommt weder die analoge Anwendung des § 364 a ABGB in Betracht noch stehen dem Hauseigentümer wegen Rechtmäßigkeit der Baumpflanzung (§ 421 ABGB) Schadenersatza... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1985

TE OGH 1982/5/5 1Ob556/82

Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 1093 KG S mit den Grundstücken 316 Baufläche samt Haus F 92 und 200/91 Garten. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 946 KG S mit dem Grundstück 229 Baufläche Haus F 53. Die Grundstücke der Streitteile haben eine gemeinsame Grenze von rund 60 m. Entlang dieser Grenze verläuft ein 1.3 m hoher Drahtmaschenzaun. Auf dem Grundstück der Beklagten sind in einer Entfernung von 20 bis 50 cm zur Grenze der Kläger Ligustersträuche geset... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 05.05.1982

RS OGH 1982/5/5 1Ob556/82, 1Ob15/85, 4Ob603/87, 7Ob267/99m

Norm: ABGB §364 B4ABGB §421ABGB §422
Rechtssatz: Dem Grundeigentümer ist es grundsätzlich gestattet, auch an der Grenze Bäume (Sträucher) zu pflanzen. Er wird durch Zuwachs Eigentümer jener Wurzeln und Äste, die sich in oder über fremdem Grund befinden. Insofern liegt eine Eigentumsbeschränkung aus Rücksichten der Nachbarschaft vor. Der Nachbar ist nicht berechtigt, vom Eigentümer des Baumes die Unterlassung "des Wachsenlassens von Ästen" zu be... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.05.1982

Entscheidungen 1-7 von 7