RS OGH 1982/5/5 1Ob556/82, 1Ob15/85, 4Ob603/87, 7Ob267/99m

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

ABGB §364 B4
ABGB §421
ABGB §422

Rechtssatz

Dem Grundeigentümer ist es grundsätzlich gestattet, auch an der Grenze Bäume (Sträucher) zu pflanzen. Er wird durch Zuwachs Eigentümer jener Wurzeln und Äste, die sich in oder über fremdem Grund befinden. Insofern liegt eine Eigentumsbeschränkung aus Rücksichten der Nachbarschaft vor. Der Nachbar ist nicht berechtigt, vom Eigentümer des Baumes die Unterlassung "des Wachsenlassens von Ästen" zu begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010641

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00556_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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