Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Dem Grundeigentümer ist es grundsätzlich gestattet, auch an der Grenze Bäume (Sträucher) zu pflanzen. Er wird durch Zuwachs Eigentümer jener Wurzeln und Äste, die sich in oder über fremdem Grund befinden. Insofern liegt eine Eigentumsbeschränkung aus Rücksichten der Nachbarschaft vor. Der Nachbar ist nicht berechtigt, vom Eigentümer des Baumes die Unterlassung "des Wachsenlassens von Ästen" zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010641Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00556_8200000_001