Entscheidungsgründe: Die beiden Kläger sind gemeinsam Eigentümer von an einem Fluss (öffentliches Wassergut) liegenden Grundstücken. Sie brachten vor, dass ihre Liegenschaften ursprünglich unmittelbar an den Fluss angegrenzt hätten. In den letzten Jahrzehnten sei durch den Fluss sukzessive Erdreich angespült worden, sodass ihre Gebäude nun nicht mehr unmittelbar an den Fluss angrenzten und sich ein Uferstreifen im Ausmaß von rund 161 m2 gebildet habe. Die Kläger hätten daran gemä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind neben anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem der Z***** See (auch I*****see), in der Folge kurz "See", befindet. Dieser See ist ein Privatgewässer gemäß § 3 Abs 1 lit d WRG (SZ 60/216). Die Beklagten sind allesamt Mit- bzw Alleineigentümer unmittelbar an das Seegrundstück angrenzender Liegenschaften. Die Kläger sind neben anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem der Z*... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, zu welcher unter anderen das Grundstück Nr. 297 gehört. Der Kläger betreibt darauf ein gewerbliches Strandbad, dessen Liegewiese sich in der Natur bis zum durch eine Steinmauer gebildeten Ufer des O***** Sees erstreckt. Die Katastergrenze des Grundstückes Nr. 297 verläuft jedoch tatsächlich nicht ident mit dieser Uferlinie, sondern liegt nördlich davon. Die zwischen Katastergrenze und Uferlinie befindliche annähernd... mehr lesen...
Norm: ABGB §407 ABGB §408 ABGB §409 ABGB §410 ABGB §411 ABGB §412 ABGB §413 ABGB § 407 heute ABGB § 407 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 408 heute ABGB § 408 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §409 ABGB § 409 heute ABGB § 409 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Eigentumserwerb am verlassenen Flußbett.
Entscheidungstexte 2 Ob 645/52 Entscheidungstext OGH 15.10.1952 2 Ob 645/52 ... mehr lesen...