Entscheidungsgründe: Am 5.11.1982 besichtigten Organe des Veterinäramtes des Magistrats der zuständigen Gemeinde (in der Folge kurz Magistrat) den Hundezwinger der Klägerin; dort hielt die Klägerin auf einem Areal im Ausmaß von rund 900 m2 etwa 200 in äußerst schlechtem Ernährungszustand befindliche Hunde; darunter waren auch kranke, blinde und verletzte Tiere. Nach neuerlicher Besichtigung am 8.11.1982 berichtete der Vorstand des Veterinäramts der Magistratsdirektion, der Nebenin... mehr lesen...