Norm: GUG §5 Abs2ABGB §381
Rechtssatz: Keine Auskunft aus dem Personenverzeichnis über herrenlose Grundstücke. Der Wille, sich herrenlose Grundstücke anzueignen, begründet nur ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Entscheidungstexte 46 R 335/19h Entscheidungstext LG für ZRS Wien 11.12.2019 46 R 335/19h Schlagworte Namensa... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c D1ABGB §381GBG §9
Rechtssatz: Die Verbücherung von Fortsetzungsvereinbarungen ist auch im Personenkreis des § 364c ABGB unzulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 79/06p Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 79/06p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120655 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dem Erstbeklagten steht im Bodensee ein Fischereirecht zu, das von seinen Rechtsvorgängern mit "Kaufs-Contract" vom 22.4.1825 vom Kaiserl.königl.prov.Rentamt Bregenz erworben worden war. Nach diesem Vertrag erwarben Johann Magerle und Georg Günthor "das sub Besitz Nr. 1502 ohne Steuerkapital im Steuerdistrikt Vorkloster eingetragene Aerarial Gangfisch Mitfange Recht im Bodensee und überhaupt die Fischerey in dem an den Distrikt Vorkloster gränzenden Bodensee, da... mehr lesen...
Norm: ABGB §317ABGB §381ABGB §523 CaABGB §1295 Ia2
Rechtssatz: Aus der jedermann zustehenden Befugnis, sich herrenlose Sachen zuzueignen, erwächst kein subjektives Recht, andere Personen, die sich auf eben diese Freiheit berufen, an der Zueignung auszuschließen. Entscheidungstexte 1 Ob 26/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 26/91 SZ 64/137 ... mehr lesen...