Norm
ABGB §317Rechtssatz
Aus der jedermann zustehenden Befugnis, sich herrenlose Sachen zuzueignen, erwächst kein subjektives Recht, andere Personen, die sich auf eben diese Freiheit berufen, an der Zueignung auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010147Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00026_9100000_003