Norm: ABGB §349
Rechtssatz: Die einen inneren Vorgang darstellende Änderung des Besitzwillens reicht für einen Besitzverlust nicht aus. Tritt aber der mangelnde Besitzwille nach außen hin - etwa durch Abschluß eines Vertrages, mit dem sich der Ersitzungsbesitzer Dienstbarkeitsrechte an dem in seinem Sachbesitz stehenden Grundstück einräumen läßt - in Erscheinung, tritt Besitzverlust ein. Wer nicht weiß, daß er eine Sache in seiner Macht hat und... mehr lesen...
Norm: ABGB §349
Rechtssatz: Die Dereliktion, die vom mittelbaren Besitzer auch gegen den Willen des Inhabers vorgenommen werden kann, muss den darauf gerichteten Willen nach außen hin deutlich in Erscheinung treten lassen. Entscheidungstexte 7 Ob 388/56 Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 388/56 1 Ob 213/13z Entscheidungstext OGH 19.12... mehr lesen...