RS OGH 1980/4/30 1Ob7/80

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Veröffentlicht am 30.04.1980
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Norm

ABGB §349

Rechtssatz

Die einen inneren Vorgang darstellende Änderung des Besitzwillens reicht für einen Besitzverlust nicht aus. Tritt aber der mangelnde Besitzwille nach außen hin - etwa durch Abschluß eines Vertrages, mit dem sich der Ersitzungsbesitzer Dienstbarkeitsrechte an dem in seinem Sachbesitz stehenden Grundstück einräumen läßt - in Erscheinung, tritt Besitzverlust ein. Wer nicht weiß, daß er eine Sache in seiner Macht hat und dies zum Ausdruck bringt, kann diese Macht als gegenwärtige nicht wollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010334

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0010OB00007_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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