Norm: ABGB §348ABGB §372ABGB §971
Rechtssatz: Demjenigen, der seinen Anspruch auf Ausfolgung einer Sache auf ein dingliches Recht an der Sache gründet, kann die Einwendung entgegengesetzt werden, daß dieses dingliche Recht nicht bestehe. Demjenigen aber, der seinen Rückforderungsanspruch aus einem Vertrag abzuleiten in der Lage ist, kann - abgesehen von dem Fall, daß der Beklagte selbst Eigentümer ist - nicht die Einwendung entgegengesetzt werd... mehr lesen...