RS OGH 1956/5/2 7Ob206/56, 7Ob42/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1956
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Norm

ABGB §348
ABGB §372
ABGB §971

Rechtssatz

Demjenigen, der seinen Anspruch auf Ausfolgung einer Sache auf ein dingliches Recht an der Sache gründet, kann die Einwendung entgegengesetzt werden, daß dieses dingliche Recht nicht bestehe. Demjenigen aber, der seinen Rückforderungsanspruch aus einem Vertrag abzuleiten in der Lage ist, kann - abgesehen von dem Fall, daß der Beklagte selbst Eigentümer ist - nicht die Einwendung entgegengesetzt werden, daß dem nach dem Vertrage bestehenden Rückforderungsanspruch der Mangel eines dinglichen Rechtes des Klägers entgegenstehe; dies auch dann nicht, wenn der Beklagte behauptet, vom wahren Eigentümer zur Zurückhaltung der auszufolgenden Sache ermächtigt worden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 206/56
    Entscheidungstext OGH 02.05.1956 7 Ob 206/56
  • 7 Ob 42/75
    Entscheidungstext OGH 13.03.1975 7 Ob 42/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010330

Dokumentnummer

JJR_19560502_OGH0002_0070OB00206_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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