Norm
ABGB §348Rechtssatz
Demjenigen, der seinen Anspruch auf Ausfolgung einer Sache auf ein dingliches Recht an der Sache gründet, kann die Einwendung entgegengesetzt werden, daß dieses dingliche Recht nicht bestehe. Demjenigen aber, der seinen Rückforderungsanspruch aus einem Vertrag abzuleiten in der Lage ist, kann - abgesehen von dem Fall, daß der Beklagte selbst Eigentümer ist - nicht die Einwendung entgegengesetzt werden, daß dem nach dem Vertrage bestehenden Rückforderungsanspruch der Mangel eines dinglichen Rechtes des Klägers entgegenstehe; dies auch dann nicht, wenn der Beklagte behauptet, vom wahren Eigentümer zur Zurückhaltung der auszufolgenden Sache ermächtigt worden zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010330Dokumentnummer
JJR_19560502_OGH0002_0070OB00206_5600000_001