Norm: ABGB §315ABGB §319ABGB §1460
Rechtssatz: Die " Besitzergreifungshandlungen " bestimmen den Inhalt des Besitzes und damit jenen des zu ersitzenden Rechtes. Entscheidungstexte 4 Ob 519/78 Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 519/78 EvBl 1978/165 S 519 = JBl 1979,429 7 Ob 603/79 Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 603/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §315ABGB §833 D2EO §9 B
Rechtssatz: Die Miteigentümer einer Sache bleiben an die vereinbarte Benützungsregelung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers gebunden, es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. Der dem Veräußerer eines Miteigentumsanteiles gemäß der Benützungsregelung zustehende Rechtsbesitz an einem bestimmten räumlichen Teil der gemeinschaf... mehr lesen...