RS OGH 1964/9/22 3Ob86/64, 6Ob275/67, Os6/80, 2Ob155/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1964
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Norm

ABGB §315
ABGB §833 D2
EO §9 B

Rechtssatz

Die Miteigentümer einer Sache bleiben an die vereinbarte Benützungsregelung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers gebunden, es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. Der dem Veräußerer eines Miteigentumsanteiles gemäß der Benützungsregelung zustehende Rechtsbesitz an einem bestimmten räumlichen Teil der gemeinschaftlichen Sache geht daher ohne weiteres auf den Erwerber seines Anteiles über. Es genügt daher, dass der Rechtsnachfolger die Nachfolge in das Miteigentumsrecht seines Vormannes durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde beweist, um auf Grund des Besitzschutztitels seines Vormannes Exekution führen zu können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/64
    Entscheidungstext OGH 22.09.1964 3 Ob 86/64
    RZ 1964/218 = MietSlg 16041, 16693
  • 6 Ob 275/67
    Entscheidungstext OGH 08.11.1967 6 Ob 275/67
    Abweichend; Beisatz: Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung über die Benützungsregelung gehen im Zweifel nicht auf die Rechtsnachfolger über. (T1) = MietSlg 19036
  • Os 6/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1980 Os 6/80
    nur: Die Miteigentümer einer Sache bleiben an die vereinbarte Benützungsregelung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers gebunden, es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. (T2)
  • 2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    Vgl; nur: Rechtsbesitz an einem bestimmten räumlichen Teil der gemeinschaftlichen Sache infolge Benützungsregelung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000354

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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