Entscheidungen zu § 309 ABGB

Unabhängige Verwaltungssenate

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2008/10/28 30.1-11/2008

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Blumen E Gesellschaft mbH zu verantworten, dass Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3.10.2006, GZ: FA 13A-38.70 11-06/25, beim Betrieb einer mobilen Abfallanlage am 15.11. und 23.11.2007 in der KG K nicht eingehalten worden seien. Er habe dadurch in 2 Fällen § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem angefü... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 28.10.2008

RS UVS Steiermark 2008/10/28 30.1-11/2008

Rechtssatz: Vermietet der Inhaber einer abfallrechtlichen Bewilligung die bewilligte mobile Anlage, die der Mieter in Eigenverantwortung aufstellt und betreibt, geht die Verpflichtung nach § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, die vorgeschriebenen Auflagen (wie einen Mindestabstand zu Wohngebieten einzuhalten sowie ein Vorhandensein von Betriebsstundenzähler und Betriebstagebuch zu führen) zu erfüllen, vom Bewilligungsinhaber auf den Mieter über. Der Gesetzgeber hat zwar hinsichtlich der Vermietung mo... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 28.10.2008

TE UVS Steiermark 2001/03/28 30.14-26/2001

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Probefahrtkennzeichens dieses dem T M T überlassen, obwohl dieser damit keine Probefahrt durchgeführt habe. Das Kennzeichen sei auf einem Fahrzeug der Marke BMW montiert gewesen und sei der BMW am 16.5.1998, um 15.20 Uhr, im Gemeindegebiet von St. Marein bei Knittelfeld, auf der S 36, auf Höhe Strkm. 14,7 vom BI P P kontrolliert worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 45 Abs... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 28.03.2001

RS UVS Steiermark 2001/03/28 30.14-26/2001

Rechtssatz: Normadressat der Bestimmung des § 45 Abs 4 KFG, wonach Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden dürfen, ist jedermann, somit auch der bloße Inhaber eines Probefahrtkennzeichens. Inhaber im Sinne der Begriffsbestimmung des § 309 ABGB ist, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, wobei damit auch die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung umfasst ist. In diesem Sinne kann einem Gesellschafter einer Aut... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 28.03.2001

Entscheidungen 1-4 von 4