RS UVS Steiermark 2008/10/28 30.1-11/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Rechtssatz

Vermietet der Inhaber einer abfallrechtlichen Bewilligung die bewilligte mobile Anlage, die der Mieter in Eigenverantwortung aufstellt und betreibt, geht die Verpflichtung nach § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, die vorgeschriebenen Auflagen (wie einen Mindestabstand zu Wohngebieten einzuhalten sowie ein Vorhandensein von Betriebsstundenzähler und Betriebstagebuch zu führen) zu erfüllen, vom Bewilligungsinhaber auf den Mieter über. Der Gesetzgeber hat zwar hinsichtlich der Vermietung mobiler Abfallanlagen keine besondere Regelung getroffen, schließt jedoch gemäß § 64 Abs 1 AWG auch bei mobilen Anlagen einen Wechsel des Inhabers nicht aus. Vielmehr verleiht er einem Genehmigungsbescheid dingliche Wirkung, indem er in § 64 Abs 1 Z 2 AWG normiert, dass die Wirksamkeit der betreffenden Anordnungen und Aufträge durch den Wechsel des Inhabers der Behandlungsanlage nicht berührt wird. Gemäß § 309 ABGB ist jene Person Inhaber einer Sache, die sie in ihrer Macht und Gewahrsame hat. Dies ist auch ihr Mieter. Somit verfügte jenes Unternehmen, das die Anlage mietete sowie eigenverantwortlich aufstellte und betrieb, über die gemäß § 52 Abs 1 AWG erteilte Genehmigung und war auf Grund der dinglichen Wirkung des Bescheides in alle daraus resultierenden Verpflichtungen eingetreten. Der Vermieter und Bewilligungsinhaber war daher nicht mehr unmittelbarer Täter der Auflagenverletzung. Daran ändert auch nichts, dass der Wechsel des Inhabers nicht gemäß § 64 Abs 2 AWG der Behörde gemeldet wurde.

Schlagworte
Abfallanlage Bewilligung dringliche Wirkung Inhaberwechsel Vermietung Miete Auflagen Verantwortlichkeit Übergang
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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