Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. Michael P*****, vertreten durch Dr. Manfred Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. mj Anna Sophie A*****, 2. Elisabe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine freie Zinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 2 MG war zwar nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern nach jeder Innehabung zulässig (MietSlg 38.610/44; MietSlg 40.615 = WoBl 1989/44). Als "Innehabung", ab deren Ende die Vermietungsfrist berechnet wird, ist aber nur der bestimmungsgemäße Gebrauch des Objekts - als Wohnung oder Geschäftsraum (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 16 MRG Rz 16) - zu vers... mehr lesen...