Begründung: Über Anregung des Amtes für Soziales der Stadt Innsbruck lud das Erstgericht die betroffene Person für den 19. 9. 2007 zur Erstanhörung. Dieser (verfahrenseinleitende) Beschluss wurde von der Mutter der betroffenen Person als deren Vertreterin bekämpft, jedoch vom Rekursgericht mit Beschluss vom 5. 10. 2007 bestätigt. Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. 4... mehr lesen...
Begründung: Die als Rechtsanwältin nicht vertretungsbedürftige (§ 6 Abs 2 AußStrG) und im eigenen Namen rekurslegitimierte (§ 127 AußStrG) Sachwalterin wendet sich gegen ihre Bestellung zur Sachwalterin und führt zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses aus, die zweitinstanzliche Entscheidung stehe in Widerspruch zur Entscheidung 10 Ob 18/08g, wonach Rechtsanwälte und Notare nur bei der Notwendigkeit der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten der behinderten Person ... mehr lesen...
Begründung: Die 1919 geborene Betroffene wohnt seit 17. 2. 2004 in einem Pflegeheim. Die Heimleitung teilte dem Erstgericht mit, die Betroffene könne sich um ihre finanziellen Belange nicht mehr selbst kümmern. Das Erstgericht führte eine Erstanhörung durch und bestellte den Revisionsrekurswerber zum einstweiligen Sachwalter zwecks Vertretung der Betroffenen im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird. Zugleich wurde er zum einstweiligen Sa... mehr lesen...
Norm: ABGB §274 Abs2ABGB §279 Abs1ABGB §279 Abs2ABGB §279 Abs3ABGB §279 Abs4
Rechtssatz: Vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter hat das Gericht mit aktenkundigen Verwandten der Betroffenen in Kontakt zu treten und - sollten auch schriftliche Anfragen ergebnislos bleiben - an den örtlich zuständigen Sachwalterverein heranzutreten. Der Hinweis auf eine gerichtsbekannte Überlastung des Vereins greift einer Ablehnung vor und lässt die Mö... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte den Notariatskanditaten Mag. R***** zum einstweiligen Sachwalter der Betroffenen für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft werde, und ordnete an, dass er für die Betroffene folgende Angelegenheiten zu besorgen habe: 1. Vertretung im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB (§ 238 Abs 1 AußStrG) und 2. Vertretung in allen dringenden Angelegenheiten der Einkommens- und V... mehr lesen...