RS OGH 2008/8/26 4Ob126/08w, 5Ob92/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

ABGB §274 Abs2
ABGB §279 Abs1
ABGB §279 Abs2
ABGB §279 Abs3
ABGB §279 Abs4

Rechtssatz

Vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter hat das Gericht mit aktenkundigen Verwandten der Betroffenen in Kontakt zu treten und - sollten auch schriftliche Anfragen ergebnislos bleiben - an den örtlich zuständigen Sachwalterverein heranzutreten. Der Hinweis auf eine gerichtsbekannte Überlastung des Vereins greift einer Ablehnung vor und lässt die Möglichkeit unberücksichtigt, dass der Verein eine konkrete Sachwalterschaft trotz Überlastung übernehmen könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 126/08w
    Veröff: SZ 2008/115
  • 5 Ob 92/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 92/09d
    Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs1 in Abs2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß §279 Abs4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124000

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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