Entscheidungen zu § 243 Abs. 3 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2018/12/19 8Ob164/18b, 6Ob143/19a

Norm: ABGB §243 Abs3
Rechtssatz: Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre  Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwa... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.2018

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