Norm: ABGB §243 Abs3
Rechtssatz: Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwa... mehr lesen...