RS OGH 2023/9/12 8Ob164/18b; 6Ob143/19a; 4Ob123/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

ABGB §243 Abs3
  1. ABGB § 243 heute
  2. ABGB § 243 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 243 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach § 243 Abs 3 ABGB (idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre  Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.Die Bestellung mehrerer gerichtlicher Erwachsenenvertreter für eine Person ist nur nach Paragraph 243, Absatz 3, ABGB in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes) möglich. Ihre  Vertretungsbefugnisse müssen sich jedoch auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und dürfen sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich aber noch kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen. Es liegt in der einzelfallbezogenen gebundenen Ermessensentscheidung des Gerichts, ob das Wohl des Betroffenen eine Mehrfachbestellung erfordert oder nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0132528">8 Ob 164/18b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 164/18b
  • RS0132528">6 Ob 143/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 143/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung wird aber nicht dargetan, dass die hier erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Erwachsenenvertreter für die Vertretung des Betroffenen in (sämtlichen) Verfahren für den Vertreter unzumutbar wäre. (T1)
  • RS0132528">4 Ob 123/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 123/23a
    vgl; Beisatz: Bereits teilweise überlappende Wirkungsbereiche stehen der Bestellung eines weiteren Erwachsenenvertreters entgegen. (T2)

Schlagworte

Mehrfachbestellung, Erwachsenenvertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132528

Im RIS seit

08.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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