Norm: ABGB §243ABGB §276ABGB §282 A
Rechtssatz: Der Kurator kann die ihm obliegende Vertretung des Kuranden auch einem anderen übertragen. Er kann daher ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Vollmacht erteilen, wird aber dadurch seiner Verpflichtung zur Überwachung der Geschäfte des Kuranden nicht enthoben. Entscheidungstexte 1 Ob 406/55 Entscheidungstext OGH 14.09.1955 1 Ob 406/5... mehr lesen...