Norm
ABGB §243Rechtssatz
Der Kurator kann die ihm obliegende Vertretung des Kuranden auch einem anderen übertragen. Er kann daher ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Vollmacht erteilen, wird aber dadurch seiner Verpflichtung zur Überwachung der Geschäfte des Kuranden nicht enthoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048919Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0010OB00406_5500000_001