Begründung: Der am 9. 6. (das Datum "6. 9." im Verfahrenshilfeantrag ON 21 ist ein offensichtlicher Schreibfehler) 1990 geborene mj. Raphael ist der eheliche Sohn der mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 30. 4. 1991, 1 C 22/91-8, geschiedenen Eheleute Lydia und Christian H*****. Die Obsorge kommt der Mutter zu. Seit deren zweiten Eheschließung trägt das Kind den Familiennamen P*****. Bereits seit 2. 1. 1991 ist der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten, Referat ... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §212 Abs2ABGB §214 Abs2
Rechtssatz: Für eine Drittschuldnerklage des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter zur Durchsetzung eines zugunsten des von ihm vertretenen minderjährigen Kindes bestehenden Unterhaltstitels bedarf dieser weder im Falle seines Einschreitens nach § 212 Abs 2 ABGB noch unter Berufung auf seine Stellung nach § 9 Abs 2 UVG einer vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. ... mehr lesen...