RS OGH 2000/10/18 7Ob212/00b, 6Ob189/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §212 Abs2
ABGB §214 Abs2

Rechtssatz

Für eine Drittschuldnerklage des Jugendwohlfahrtsträgers als Unterhaltssachwalter zur Durchsetzung eines zugunsten des von ihm vertretenen minderjährigen Kindes bestehenden Unterhaltstitels bedarf dieser weder im Falle seines Einschreitens nach § 212 Abs 2 ABGB noch unter Berufung auf seine Stellung nach § 9 Abs 2 UVG einer vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 212/00b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 212/00b
    Veröff: SZ 73/155
  • 6 Ob 189/18i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 189/18i
    Vgl; Beisatz: Anträge, Klagen und andere Verfahrensschritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die der Festsetzung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes dienen und eine Vermögensangelegenheit außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bilden, bedürfen auch nach Inkrafttreten des FamErbRÄG 2004 keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (hier: Klage nach § 1 USchG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114200

Im RIS seit

17.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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