Norm: ABGB §214ABGB §216UVG §9
Rechtssatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht, soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. Das Pflegschaftsgericht hat ihm in diesem Umfang keine Weisungen und Aufträge zu erteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 594/93 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 594/93 Veröff: SZ 66/115 = ... mehr lesen...