Norm
ABGB §214Rechtssatz
Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht, soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. Das Pflegschaftsgericht hat ihm in diesem Umfang keine Weisungen und Aufträge zu erteilen.Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht, soweit er als Unterhaltssachwalter nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. Das Pflegschaftsgericht hat ihm in diesem Umfang keine Weisungen und Aufträge zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018