Entscheidungen zu § 209 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2022/6/22 6Ob96/22v

Norm: ABGB §209
Rechtssatz: Mit „besonders geeigneten Personen“ iSd § 209 ABGB, die bei der Betrauung mit der Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorgehen, sind solche Personen gemeint, die über die für die im konkreten (Ausnahms-)Fall zu besorgenden besonderen Angelegenheiten erforderliche Fachkenntnis verfügen. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien als Beispiel etwa auf die für die Verwaltung eines dem Kind im Erbweg zugekommenen Mietsha... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.06.2022

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