RS OGH 2022/6/22 6Ob96/22v

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Norm

ABGB §209

Rechtssatz

Mit „besonders geeigneten Personen“ iSd § 209 ABGB, die bei der Betrauung mit der Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorgehen, sind solche Personen gemeint, die über die für die im konkreten (Ausnahms-)Fall zu besorgenden besonderen Angelegenheiten erforderliche Fachkenntnis verfügen. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien als Beispiel etwa auf die für die Verwaltung eines dem Kind im Erbweg zugekommenen Mietshauses erforderlichen Fachkenntnisse eines Hausverwalters verwiesen. In der Regel ergibt sich daher die „besondere Eignung“ aus dem  „Bezug auf die Art der im Rahmen der (partiellen) Obsorge zu besorgenden Angelegenheiten“.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 96/22v
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 96/22v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134069

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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