Norm
ABGB §209Rechtssatz
Mit „besonders geeigneten Personen“ iSd § 209 ABGB, die bei der Betrauung mit der Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorgehen, sind solche Personen gemeint, die über die für die im konkreten (Ausnahms-)Fall zu besorgenden besonderen Angelegenheiten erforderliche Fachkenntnis verfügen. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien als Beispiel etwa auf die für die Verwaltung eines dem Kind im Erbweg zugekommenen Mietshauses erforderlichen Fachkenntnisse eines Hausverwalters verwiesen. In der Regel ergibt sich daher die „besondere Eignung“ aus dem „Bezug auf die Art der im Rahmen der (partiellen) Obsorge zu besorgenden Angelegenheiten“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134069Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022