Norm: ABGB §20ABGB §168EO §308 D4
Rechtssatz: Hat der Überweisungsgläubiger mit dem Drittschuldner das Ruhen des Verfahrens vereinbart, so kann der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetretene Verpflichtete nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 168 ZPO die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Entscheidungstexte 3 Ob 524/38 Entscheidungstext OGH 30.08.1938 3 Ob 524/38... mehr lesen...