Norm
ABGB §20Rechtssatz
Hat der Überweisungsgläubiger mit dem Drittschuldner das Ruhen des Verfahrens vereinbart, so kann der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetretene Verpflichtete nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 168 ZPO die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.Hat der Überweisungsgläubiger mit dem Drittschuldner das Ruhen des Verfahrens vereinbart, so kann der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetretene Verpflichtete nach Ablauf der dreimonatigen Frist des Paragraph 168, ZPO die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0004172Dokumentnummer
JJR_19380830_OGH0002_0030OB00524_3800000_001