Entscheidungen zu § 190 Abs. 3 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2020/12/18 8Ob92/20t (8Ob93/20i)

Norm: ABGB §190 Abs3ABGB §210 Abs3
Rechtssatz: § 190 Abs 3 ABGB ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.12.2020

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