RS OGH 2020/12/18 8Ob92/20t (8Ob93/20i)

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Norm

ABGB §190 Abs3
ABGB §210 Abs3

Rechtssatz

§ 190 Abs 3 ABGB ist auch auf Vereinbarungen vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB anzuwenden, weil nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber Unterhaltsvereinbarungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger hinsichtlich der (Nicht-)Verbindlichkeit für das Kind schlechter ausgestalten wollte als vor Gericht geschlossene Unterhaltsvereinbarungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 92/20t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 92/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133412

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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