IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30.11.2021, Zl. *** (mitbeteiligte Partei: B als gesetzliche Vertreterin von C), betreffend Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentl... mehr lesen...