TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/25 LVwG-AV-35/001-2022

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Entscheidungsdatum

25.01.2022

Norm

NÄG 1988 §2 Abs1 Z9
ABGB §189 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30.11.2021, Zl. *** (mitbeteiligte Partei: B als gesetzliche Vertreterin von C), betreffend Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Antrag vom 3.11.2021 stellte C, geb. am ***, vertreten durch ihre Mutter B als gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Antragstellerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag, der Familienname der Antragstellerin solle von D auf den Familiennamen ihrer Mutter, E, geändert werden. B habe sich vom Kindesvater getrennt und ihr komme die alleinige Obsorge über ihre Tochter zu.

1.2. Mit Schreiben vom 8.11.2021 übermittelte die belangte Behörde den Antrag dem Kindesvater und nunmehrigen Beschwerdeführer A ins Parteiengehör zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Das Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 9.11.2021 übernommen. Er gab keine Stellungnahme ab.

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.11.2021, ***, änderte die belangte Behörde unter Anwendung von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 9 und § 7 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) den Familiennamen der Antragstellerin von „D“ auf „E“.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter die Änderung des Familiennamens von „D“ auf „E“ beantragt habe. Die Mutter der Antragstellerin führe ebenso den Familiennamen „E“. Es erscheine daher nicht abträglich, wenn die Antragstellerin denselben Familiennamen führe wie ihre Mutter, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Für die Mutter der Antragstellerin erscheine es von Bedeutung, dass ihr Kind ihren Familiennamen führe. Es liege somit ein Bewilligungsgrund nach § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG vor. Es sei lediglich zu prüfen gewesen, ob die im Allgemeinen im Wohl des Kindes gelegene Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit jenem der obsorgeberechtigten Mutter im vorliegenden Fall dem Kindeswohl ausnahmsweise abträglich wäre. Eine Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Kindesvaters sei nicht erforderlich. Es liege im Ergebnis kein Versagungsgrund vor, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen sei.

1.4. Der Bescheid wurde dem Kindesvater und nunmehrigem Beschwerdeführer am 1.12.2021 per RSb zugestellt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 6.12.2021 Beschwerde, welcher ihm von der belangten Behörde auf Grund formeller Mängel zunächst zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Der Verbesserung kam der Beschwerdeführer binnen offener Frist nach.

In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass als Begründung für den Namensänderungsantrag die Trennung vom Kindsvater genannt werde. Dem könne der Beschwerdeführer nicht zustimmen. Er vermute, dass die Kindesmutter, hervorgerufen durch einen Streit zwischen ihr und dem Beschwerdeführer entschieden habe, den Namen der gemeinsamen Tochter zu ändern. Erst mit Erhalt des Bescheides habe der Beschwerdeführer vom Antrag auf Namensänderung erfahren, davor sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Kindesmutter und der Beschwerdeführer kein Paar mehr sein sollten. Bereits drei Tage nach dem Streit sei der Beschwerdeführer wieder in das Haus der Kindesmutter zurückgekehrt und besuche seitdem auch täglich die Kindesmutter und die gemeinsame Tochter. Da der Beschwerdeführer weiterhin eine Partnerschaft mit der Kindesmutter führe, gebe es keinen Grund für eine Namensänderung. Der Antrag auf Namensänderung sei daher nicht zu bewilligen.

3.   Feststellungen:

C, die Tochter von B, geb. am ***, und A, ***, wurde am *** in ***-Niederösterreich geboren. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und beim Standesamt ***-Niederösterreich z. Zl. *** eingetragen. Nach Geburt erhielt C den Familiennamen „D“.

Mit Antrag vom 3.11.2021 wurde die Änderung des Familiennamens von „D“ auf „E“ dem Familiennamen der Kindesmutter begehrt.

B hat die alleinige Obsorge über ihre Tochter C. Die Kindesmutter und der Kindesvater leben in getrennten Haushalten, C lebt bei ihrer Mutter.

4.   Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Antrag vom 3.11.2021, die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin, der Bescheid und die Beschwerde. Die im Verwaltungsakt aufliegenden Urkunden erwiesen sich als unbedenklich und wurden auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, weshalb sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

5.   Rechtslage:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG) lauten auszugsweise:

„Antrag auf Namensänderung
§ 1.

(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1.

einen österreichischen Staatsbürger;

2.

- 3 […]

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.

[…]

Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2.

(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1.

- 8. […]

9.

der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

[…]

Versagung der Bewilligung
§ 3.

(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1.

- 2. […]

3.

der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4.

- 5. […]

6.

die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

[…]

Anhörungen
§ 4.

(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.

(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

[…]

Parteien
§ 8.

(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

1.

dem Antragsteller;

2.

der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lauten auszugsweise:

„Name

§ 155.

(1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

(2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.

[…]

§ 156.

(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Entscheidungsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

[…]

Obsorge

Inhalt der Obsorge
§ 158.

(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

[…]

Gesetzliche Vertretung des Kindes
§ 167.

(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

[…]

Obsorge der Eltern
§ 177.

(1) […]

(2) Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. […]

[…]

Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
§ 189.

(1) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil

1.

ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,

2.

hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält.

Eine Äußerung nach Z 1 ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

[…]“

6.   Erwägungen:

6.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens eines österreichischen Staatsbürgers auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt und § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. (bereits) dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl „abträglich“ wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles (vgl. VwGH 20.3.2013, 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vgl. für außereheliche Kinder auch VwGH 17.9.2002, 2002/01/0377).

6.2. Im vorliegenden Fall kommt der Kindesmutter die alleinige Obsorge über ihre gemeinsame Tochter mit dem Beschwerdeführer zu. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 167 Abs. 2 iVm § 189 Abs. 1 Z 1 ABGB) ist die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht Voraussetzung für eine Namensänderung (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0444). Er ist aber im Verfahren anzuhören. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde auch insofern nachgekommen, als sie dem Beschwerdeführer das Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt hat und ihm auch den hier gegenständlichen Bescheid zugestellt hat.

6.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Kindesmutter den Namen der Antragstellerin lediglich deshalb ändern wolle, weil es einen Streit zwischen ihm und der Kindesmutter gegeben habe. Es gebe weiterhin eine aufrechte Partnerschaft zwischen ihm und der Kindesmutter, weshalb es keinen Grund für eine Namensänderung gäbe.

Dieses Vorbringen zeigt jedoch keinen Grund auf, weshalb dem Kindeswohl besser gedient wäre, würde die Antragstellerin den Familiennamen des Kindsvaters weiterhin behalten. Das Vorbringen bezieht sich allein auf eine noch allenfalls bestehende Partnerschaft zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer, führt aber nicht an, welche Nachteile der gemeinsamen Tochter durch eine Namensänderung erwachsen würden. Außerdem kommt der Kindesmutter die alleinige Obsorge über ihre ca. zweieinhalbjährige Tochter zu, dementsprechend lebt ihre Tochter auch mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

Der Gesetzgeber hat außerdem dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 20.3.2013, 2012/01/0054).

6.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erschien, konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Obsorge;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.35.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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