Entscheidungen zu § 186a Abs. 2 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2003/6/26 2Ob92/02x

Norm: ABGB §186a Abs2
Rechtssatz: Durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das KindRÄG 2001 sollte das eingeschränkte Vetorecht leiblicher Verwandter in aufsteigender Linie, die irgendwann einmal die Obsorge gehabt hatten, entfallen. Entscheidungstexte 2 Ob 92/02x Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 92/02x European Case Law ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.06.2003

RS OGH 1991/3/21 8Ob515/91, 2Ob295/97i, 6Ob99/98x, 7Ob185/02k

Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §145aABGB §186a Abs2
Rechtssatz: Das relative Vetorecht der Kindeseltern gegen die Übertragung der Obsorge kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde. Entscheidungstexte 8 Ob 515/91 Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 515/91 2 Ob 295/97i Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.03.1991

RS OGH 1991/3/21 8Ob515/91, 6Ob525/94, 2Ob295/97i, 7Ob185/02k

Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §145aABGB §186a Abs2
Rechtssatz: Haben die Eltern die Obsorge gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das relative Vetorecht kann nur übergangen werden, wenn anders die Gefahr für das Kindeswohl bestünde. Entscheidungstexte 8 Ob 515/91 Entscheidungstext OGH 21.03... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.03.1991

Entscheidungen 1-3 von 3