Norm: ABGB §183 Abs1AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Das Wahlkind kann nur den Familiennamen einer geschiedenen Wahlmutter erhalten. Die Auffassung, daß das Wahlkind den Geschlechtsnamen einer geschiedenen Ehefrau, die als Wahlmutter auftritt, annehmen können, ist offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 68/62 Entscheidungstext OGH 21.03.1962 1 Ob 68/62 Veröff: EvBl 1962/... mehr lesen...
Norm: ABGB §183 Abs1AußStrG §260 Z3
Rechtssatz: Die Frage des Geschlechtsnamens einer verheirateten Ehefrau, wenn sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann an Kindesstatt angenommen wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich entschieden. Entscheidungstexte 8 Ob 61/62 Entscheidungstext OGH 27.02.1962 8 Ob 61/62 Veröff: EvBl 1962/225 S 264 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §183 Abs1
Rechtssatz: Handelt es sich um die Adoption eines großjährigen Wahlkindes, erhält dieses dessen ungeachtet den Familiennamen der Annehmenden, da sich die Ausnahmebestimmung des § 183 Abs 1 dritter Satz ABGB nur auf die Adoption eines minderjährigen Wahlkindes bezieht. Entscheidungstexte 6 Ob 407/61 Entscheidungstext OGH 08.11.1961 6 Ob 407/61 ... mehr lesen...