Norm
ABGB §183 Abs1Rechtssatz
Handelt es sich um die Adoption eines großjährigen Wahlkindes, erhält dieses dessen ungeachtet den Familiennamen der Annehmenden, da sich die Ausnahmebestimmung des § 183 Abs 1 dritter Satz ABGB nur auf die Adoption eines minderjährigen Wahlkindes bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048797Dokumentnummer
JJR_19611108_OGH0002_0060OB00407_6100000_002