Norm: ABGB §178b
Rechtssatz: Diese Bestimmung sagt entgegen ihrer Überschrift nichts darüber aus, ob die Meinung der Kinder auch zu berücksichtigen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 573/92 Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 573/92 Veröff: JBl 1992,639 = EvBl 1993/13 S 85 = ÖVA 1993,26 7 Ob 629/93 Entscheidungstext OGH 15.12... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 Abs2 BABGB §178b
Rechtssatz: Die Anhörung des Kindes dient dazu, aus dessen Sicht und Empfindungen etwa weitere entscheidungswesentliche Umstände zu erkennen, um sie erforderlichenfalls durch entsprechende Erhebungen ins Klare zu setzen. Sie ist in diesem Sinn viel weniger selbst Beweismittel als eine die Stoffsammlung bestimmende Verfahrenserklärung. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...