Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*****, geboren am 7. Jänner 2001, und L*****, geboren am 24. Mai 2003, M*****, beide *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. A***** D*****, vertrete... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 EABGB §177a
Rechtssatz: Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer Obsorgevereinbarung der Eltern ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden. Auch die Entscheidung nach § 177a Abs 1 ABGB darüber, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist, hat von Amts wegen zu erfolgen. Entscheidungstexte 3 Ob 192/05i Entscheidungstext OGH 24.08.2... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 Abs1ABGB §177a
Rechtssatz: Die gemeinsame Obsorge gemäß § 177 Abs 1 ABGB setzt nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den §§ 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraus und kann nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 118/02p Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...