RS OGH 2012/7/11 1Ob118/02p, 6Ob178/06d, 6Ob79/10a, 5Ob84/11f, 6Ob160/11i, 7Ob82/12b, 3Ob108/12x

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Norm

ABGB §177 Abs1
ABGB §177a
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 177a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Die gemeinsame Obsorge gemäß § 177 Abs 1 ABGB setzt nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den §§ 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraus und kann nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden.Die gemeinsame Obsorge gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB setzt nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den Paragraphen 177 und 177 a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraus und kann nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117004

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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