RS OGH 2002/9/30 1Ob118/02p, 6Ob178/06d, 6Ob79/10a, 5Ob84/11f, 6Ob160/11i, 7Ob82/12b, 3Ob108/12x

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Norm

ABGB §177 Abs1
ABGB §177a

Rechtssatz

Die gemeinsame Obsorge gemäß § 177 Abs 1 ABGB setzt nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den §§ 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraus und kann nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117004

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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