Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen S*****, geboren am 7. Jänner 2001, und L*****, geboren am 24. Mai 2003, M*****, beide *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. A***** D*****, vertrete... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige und seine Eltern sind deutsche Staatsbürger. Der Vater lebt in Deutschland, der Minderjährige seit 2009 durchgehend bei seiner Mutter in Österreich. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. 10. 1961 BGBl 1975/446 (Haager Minderjährigenschutzabkommen; MSA). Rechtliche Beurteilung Nach ständ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj A***** M*****, geboren am 10. Feburar 1999, 2. mj O***** M*****, geboren am 16. Jänner 2001, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C***** M*****, vertreten dur... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährigen Zwillinge sind die ehelichen Kinder von Dr. M***** und B***** S*****, deren Ehe nach wie vor aufrecht ist, die jedoch aufgrund einer Wegweisung des Vaters aus der Ehewohnung im Februar 2010 getrennt leben. Die Obsorge steht beiden Eltern zu, jene der Mutter ist jedoch insofern eingeschränkt, als ihr seit 19. 2. 2010 untersagt ist, mit den Kindern Österreich zu verlassen. Es behängt ein Obsorgestreit; beide Elternteile streben die Alleinobsorge an. Anlä... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** S*****, geboren am 11. August 1997, in Obsorge beider Elternteile, hauptsächlich aufhältig beim Vater Dr. A***** S*****, dieser vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzb... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Minderjährige und die Kindesmutter sind Staatsangehörige der USA; der Kindesvater ist mexikanischer Staatsbürger. Im Jahr 2007 übersiedelten die Eltern mit der Minderjährigen nach Wien. Im Februar 2008 kam es zur Trennung; der Kindesvater hält sich seitdem im Wesentlichen wieder in den Vereinigten Staaten auf. Ein Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe des Kindes nach dem HKÜ wurde rechtskräftig abgewiesen (9 Ob 59/09f). Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefst... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A***** B*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dragan B*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Land... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder 1. I***** S*****, und 2. W***** S*****, beide *****, beide vertreten durch die bisher mit der vorläufigen Obsorge betraute mütterliche Tante K***** S*****, diese vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer, Dr. Johann Köp... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Zoe H*****, und der mj Nieve H*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Dr. Laurence H*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Besch... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Die Mutter macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zuerkennung der vorläufigen Obsorge an den Vater geltend, dass eine Sofortmaßnahme im Sinn einer vorläufigen Obsorgezuteilung (§ 176 Abs 1 ABGB iVm § 107 Abs 2 AußStrG) eine konkrete Gefährdung des Kindes in der bisherigen Umgebung voraussetze, die hier nicht vorliege. Das Rekursgericht berücksichtige auch nicht, dass sich das Kind - entgegen der bisherigen Vereinbarung eines „Haushaltswechsels... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christian O*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großmutter Andrea M***** (vormals O*****), *****, vertreten durch Mag. Maximillian... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des OberstenGerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Alexander G*****, geboren am 27. September 2004, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Evelin T*****, vertreten durch Rech... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Nadine H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Rosmarie V*****, vertreten durch Dr. Johann Schilchegger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen den Bes... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 3. Dezember 2002 geborenen mj Christian H***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Patricia H*****, vertreten durch Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, gegen ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern ist geschieden, das Verfahren zur Regelung der Obsorge für die beiden Minderjährigen ist im zweiten Rechtsgang anhängig. Der Vater lebt mit beiden Kindern in Wien, die Mutter in Lissabon. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 22. 1. 2006 die alleinige Obsorge für die beiden Minderjährigen dem Vater übertragen und den Antrag der Mutter, ihr die alleinige Obsorge zu übertragen, abgewiesen. Es ging davon aus, dass der Vater beruflich weiterhin in Wien tät... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist - nach den insofern überstimmenden Angaben sämtlicher Parteien dieses Verfahrens - das uneheliche Kind des Michael F*****, eines Österreichers, und der Dr. Delphine P*****, einer Französin. Sie ist ebenfalls französische Staatsangehörige und lebt jedenfalls seit September 2004 bei ihrem Vater in W*****. Sie ist aufgrund eines Chromosomendefekts von Geburt an schwerst behindert und bezieht Pflegegeld der Stufe 7. Die Obsorge stand zunächst der Mutter... mehr lesen...
Begründung: Die Wahleltern schlossen am 30. 11. 2005 einen Vertrag über die Annahme an Kindes statt (Inkognitoadoption) mit dem mj Wahlkind, das durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger vertreten wurde. Das Wahlkind befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages bereits praktisch von Geburt an sechs Monate in Pflege der Wahleltern, entwickelte sich sehr gut und altersentsprechend. Es besteht eine liebevolle Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der Adoptivm... mehr lesen...
Begründung: Die nun 7-jährige Jasmin entstammt der am 16. 11. 2000 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Sie hat wie der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft, während die Mutter türkische Staatsangehörige ist. Anlässlich der Ehescheidung vereinbarten die Eltern, dass die Obsorge für Jasmin dem Vater alleine zukomme. Am 19. 6. 2001 beantragte die Mutter, dem Vater die Obsorge zu entziehen und ihr zu übertragen, weil Jasmin von den väterlichen Großeltern geschlagen werde. Sie sei nun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Hannes A*****, in Obsorge der Mutter Ing. Manuela A*****, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI Herbert A*****, vertreten d... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 übertrug das Erstgericht dem steirischen Jugendwohlfahrtsträger für die am 22. März 1994 geboren Minderjährige (im Folgenden nur: Mj) bulgarischer Staatsangehörigkeit die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung „einschließlich gesetzlicher Vertretung für diesen Bereich zur Durchführung der vollen Erziehung". Nach den dort getroffenen Feststellungen wurde die Mj am 28. November 2005 „als Mitglied einer bulgarischen Diebsbande" aufgeg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Michael B*****, geboren am 13. März 1995, wegen Entziehung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, g... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Sie hinterlässt drei Söhne, Herbert, Franz und den am 29. 10. 1987 geborenen minderjährigen Jürgen, der schwer behindert ist. Die Erblasserin war Eigentümerin einer Liegenschaft in T***** mit einem darauf befindlichen Wohnhaus. Sie hatte mit Dienstbarkeitsvertrag vom 5. 3. 2001 ihrem Lebensgefährten Lukas Siegfried S***** ein Wohnrecht am Keller und im Erdgeschoss dieses Hauses eingeräumt.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder A***** L*****, geboren am *****, und T***** L*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Gerold G*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsa... mehr lesen...
Begründung: Simon H***** ist das uneheliche Kind von Nicole H***** und Alexander B*****, die bis zum Frühjahr 1999 eine Lebensgemeinschaft unterhielten. Das Kind befand sich seit seiner Geburt in Pflege und Erziehung der Mutter. Seit dem Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung hielt sich das Kind durchschnittlich ca zwei bis drei Tage pro Woche beim Vater auf und übernachtete auch bei ihm. Vom 28. 2. 2001 bis 29. 3. 2001 befand sich die Mutter in Untersuchungshaft. Während ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist in jedem Falle ausschließlich dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem - richtig beurteilten - Kindeswohl haben erstere zurückzutreten (JBl 1996,714; 1 Ob 172/01b; 4 Ob 186/01h; 6 Ob 148/02m uva). Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutun... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 Abs1ABGB §177a
Rechtssatz: Die gemeinsame Obsorge gemäß § 177 Abs 1 ABGB setzt nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den §§ 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraus und kann nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 118/02p Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Revisionsrekurswerber wirksam, nämlich zu Handen seines Bevollmächtigten, am 15. 7. 2002 zugestellt. Der am 12. 8. 2002 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen; ein Anwendungsfall des § 11 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor. Zu 1.: Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Revisions... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder une... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gericht bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige Maßnahmen treffen, wie beispielsweise die vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge (Schwimann/Schwimann, ABGB2 I § 176 Rz 18 mwN). Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl I 2000/135, das nach Art XVIII § 1 Abs 1 mit 1. 7. 2001 in Kraft trat, nichts geändert (RV ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG ab: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, A... mehr lesen...