Norm: ABGB §176 Abs1ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181AußStrG §14AußStrG 2005 §62 Abs1
Rechtssatz: Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...