Norm: ABGB §165cAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Erklärung des Kindesvaters ist dem Standesbeamten zu übersenden. Das dies nicht auch in Form einer gerichtlich beglaubigten Abschrift geschehen könne, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Weigerung des Standesbeamten zur Vornahme der Eintragung wäre im Wege der Aufsichtsbehörde abzuhelfen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...