RS OGH 1980/9/23 2Ob553/80

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Veröffentlicht am 23.09.1980
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Norm

ABGB §165c
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die zu gerichtlichem Protokoll erfolgte Erklärung des Kindesvaters ist dem Standesbeamten zu übersenden. Das dies nicht auch in Form einer gerichtlich beglaubigten Abschrift geschehen könne, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Weigerung des Standesbeamten zur Vornahme der Eintragung wäre im Wege der Aufsichtsbehörde abzuhelfen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 553/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 2 Ob 553/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086849

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0020OB00553_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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